Die Antwort lautet: Ja, grundsätzlich haftet der Architekt. Allerdings ist der Praxis zwischen zwei Fallvarianten zu unterscheiden: 1. Die Parteien haben keine vertragliche Vereinbarung über die Einhaltung einer Baukostenobergrenze getroffen. Oder 2. Der Vertrag enthält eine verbindliche Kostenobergrenze.
Für beide Konstellationen gilt, dass die Überschreitung der Baukostenobergrenze eine mangelhafte Leistung des Architekten darstellt und er hierfür haftet. Diese Haftung des Architekten, die bisher aus den vereinbarten Leistungsphasen direkt folgte, hat seit der Baurechtsreform im BGB durch § 650p Abs. 2 BGB nunmehr auch im Gesetz verankert. Dem Bauherrn stehen somit sowohl Ansprüche auf Schadensersatz und Mangelbeseitigung als auch Kündigungs- sowie Minderungsrechte hinsichtlich des Architektenhonorars zu.
Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass dem Architekten, wenn es keine vertraglicher Vereinbarung gibt, ein Toleranzrahmen eingeräumt wird, der sich nach der Beurteilung im Einzelfall richtet. Die vertragliche Vereinbarung stellt hingegen eine Art Beschaffenheitsvereinbarung dar, sodass ein Toleranzrahmen nicht weiter zu beachten ist und der Bauherr in jedem Fall von seinen Rechten Gebrauch machen kann.
Absolute Sicherheit erfährt der Bauherr hingegen aber nur dann, wenn der Architektenvertrag eine Baukostengarantie enthält. laut BGH, der eine solche Vereinbarung grundsätzlich für wirksam hält, muss aus dieser eindeutig hervorzugehen, dass der Architekt die Einhaltung einer bestimmten Obergrenze verbindlich zusagt und hierfür garantiert einsteht. Nur dann haftet der Architekt ohne jeden Zweifel hinsichtlich der die Baukostenobergrenze überschreitenden Mehrkosten.
Veröffentlicht in Immobilienanwälte Ausgabe 2020/2021 / Veröffentlichung der Immobilien Zeitung (https://www.immobilien-zeitung.de/)
Autor: Christian Ohler, Jebens Mensching PartG mbB