Die von den Gesundheitsbehörden im März 2020 angeordneten Maßnahmen haben zu einem Stillstand des öffentlichen Lebens geführt und zwingen viele Hotel-, Gastronomie- und Einzelhandelsmieter zu einer vorübergehenden Schließung ihrer Betriebe. In der Presse wird immer wieder über mögliche Entschädigungsansprüche der Hoteliers, Gastronomen und Einzelhändler gegen die Gesundheitsbehörden berichtet. Das geht so weit, dass sich einzelne Anwälte in der AGHZ mit der Aussage zitieren lassen, Entschädigungsansprüche seien unproblematisch. Diese Aussagen sind leider falsch. Die ganz herrschende Meinung in der Anwaltschaft und juristischen Literatur sieht dies anders und lehnt Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder nach den allgemeinen Grundsätzen der Staatshaftung ab. Wir teilen diese skeptische Haltung.